Am 6. Juni 2025 tritt deutschlandweit eine wichtige Änderung für Energiekunden in Kraft: Der Lieferantenwechsel darf nur noch höchstens 24 Stunden dauern. Das betrifft den technischen Vorgang – die bestehenden individuellen Kündigungsfristen gemäß dem jeweiligen Vertrag zwischen Kunde und Energieversorger bleiben unverändert.
Wichtig für alle Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Meiningen: Rückwirkende Ab- und Anmeldung vom Energieversorger sind dann nicht mehr zulässig und technisch nicht umsetzbar.
Was ändert sich genau?
Bislang war es in bestimmten Fällen möglich, einen Energievertrag rückwirkend zu beenden – etwa bei einem Umzug, wenn der Stromanbieter nicht rechtzeitig informiert wurde. Der Netzbetreiber konnte die Belieferung dann bis zu 6 Wochen rückwirkend abmelden, sofern alle Beteiligten zustimmten. Ab dem 6. Juni 2025 ist dies nicht mehr möglich. Hintergrund ist die Neufassung der GPKE (Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität).
Die Bundesnetzagentur hat die Marktregeln entsprechend angepasst: Eine Ab- bzw. Anmeldung kann nur noch mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Rückwirkende Änderungen in der Marktkommunikation – also z. B. rückdatierte Lieferenden – werden abgelehnt und sind technisch nicht mehr durchführbar.
Ziel ist ein einheitlicher, standardisierter Prozess, der für alle Beteiligten nachvollziehbar ist – vom Netzbetreiber über den Energieversorger bis zum Endkunden.
Was bedeutet das für euch als Kundinnen und Kunden?
Wenn ihr umzieht, solltet ihr euch rechtzeitig um die Abmeldung kümmern. Wir empfehlen, uns als euren Energieversorger mindestens sechs Wochen im Voraus zu informieren – so ist es auch in unseren Allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehen. Dadurch vermeidet ihr die weitere Abrechnung eures Stromvertrags oder Verzögerungen beim Ummeldeprozess. Im Worst Case würdet ihr bei einer verspäteten Abmeldung sogar die Energiekosten für den Nachmieter tragen.
Diese neuen Regelungen treten zum 6. Juni in Kraft:
- Ein-/Auszüge bzw. Lieferbeginn/-ende können nicht mehr rückwirkend erfasst werden.
- Stattdessen: An-/Abmeldungen sind nur noch in die Zukunft möglich.
- Wenn keine Anmeldung bei einem Versorger erfolgt, wird immer automatisch ein Vertrag beim örtlichen Grundversorger angelegt.
- Wenn dem örtlichen Grundversorger kein Netznutzer (Mieter) gemeldet wird, wird der Eigentümer Vertragspartner des Grundversorgers.
Ein paar Tipps für Euren Umzug:
Teilt uns euren Auszugstermin schnellstmöglich mit, also idealerweise zeitgleich mit der Kündigung eures Mietvertrags. Es empfiehlt sich den Nachweis der Kündigung bei uns bei der Wohnungsrückgabe vorzuzeigen.
Den Zählerstand, der beim Auszug abgelesen wird, solltet ihr uns möglichst noch am gleichen Tag mitteilen
Sobald ihr das Einzugsdatum für eure neue Wohnung bzw. das neue Haus kennt, könnt ihr über unser Kundenportal die sogenannte Neuanmeldung veranlassen.
Den Zählerstand zum Einzugsdatum könnt ihr uns auch nachträglich mitteilen.
Wichtig: Bei einem regulären Anbieterwechsel gelten weiterhin die bestehenden individuellen Kündigungsfristen, wie sie in den AGB festgelegt sind. Bei der Grundversorgung sind es laut StromGVV zwei Wochen Kündigungsfrist.
Fazit
Die neue Regelung ist ein weiterer Schritt hin zu einer modernen, digitalen Energiewirtschaft – stellt Energieversorger jedoch vor große organisatorische Herausforderungen. Um reibungslose Abläufe zu garantieren, heißt es für alle, die demnächst umziehen: rechtzeitig planen und handeln – denn rückwirkende An- oder Abmeldungen sind ab dem 6. Juni 2025 nicht mehr möglich.
Diese Änderung gilt zunächst für Stromverträge, wird aber in Zukunft voraussichtlich auch auf Gaslieferverträge ausgeweitet.